Arbeiten an der Gebäudehülle finden fast immer in der Höhe statt – auf Gerüsten, Hubarbeitsbühnen oder an der Fassade selbst. Entsprechend deutlich fällt die Unfallstatistik aus: Absturz ist seit Jahren die häufigste Ursache tödlicher Arbeitsunfälle in der Bauwirtschaft. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist in Deutschland die BG BAU.
Schnell-Antwort: Bei Absturzhöhen über 2,00 m sind Absturzsicherungen grundsätzlich vorgeschrieben, an Arbeitsplätzen über Verkehrswegen und bei Wandöffnungen bereits ab 1,00 m. Vorrang haben immer kollektive Schutzmaßnahmen (Geländer, Gerüst, Netz) vor persönlicher Schutzausrüstung (PSA gegen Absturz).
Ab welcher Höhe muss gesichert werden?
Die Grundlage bildet die Betriebssicherheitsverordnung zusammen mit der DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten) und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit. Die wichtigsten Schwellen:
| Situation | Sicherung erforderlich ab |
|---|---|
| Arbeitsplätze und Verkehrswege allgemein | 2,00 m |
| Wandöffnungen, Arbeiten an Fenstern und Laibungen | 1,00 m |
| Arbeiten über Wasser oder festen Gegenständen | unabhängig von der Höhe |
| Arbeiten auf Dächern mit Absturzkanten | 3,00 m (mit Einschränkungen), sonst 2,00 m |
Wichtig: Diese Werte sind Mindestanforderungen. Die konkrete Maßnahme ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die vor Beginn der Arbeiten vorliegen muss.
Rangfolge der Maßnahmen: kollektiv vor individuell
Das Arbeitsschutzgesetz gibt eine feste Reihenfolge vor. Persönliche Schutzausrüstung ist nicht die erste, sondern die letzte Option:
- 1. Absturz verhindern: Arbeitsgerüst, Seitenschutz, Geländer, Abdeckungen.
- 2. Absturz auffangen: Fanggerüst, Dachfanggerüst, Auffangnetze.
- 3. Persönliche Schutzausrüstung: Auffanggurt mit Verbindungsmittel und geprüftem Anschlagpunkt – nur, wenn 1 und 2 technisch nicht möglich sind.
Wird PSA eingesetzt, muss der Anschlagpunkt nachweislich tragfähig sein. Ein Geländerholm oder eine Fassadenkonsole ist kein Anschlagpunkt, solange dafür kein Nachweis vorliegt. Außerdem sind Rettungskonzept und Höhenrettung zu regeln: Wer im Gurt hängt, muss innerhalb weniger Minuten befreit werden, sonst droht ein Hängetrauma.
Gerüst: der häufigste Mangel überhaupt
Fassadenarbeiten laufen überwiegend vom Gerüst aus – und genau dort setzen die meisten Beanstandungen an:
- Fehlender oder unvollständiger Seitenschutz (Geländer, Zwischenholm, Bordbrett)
- Wandabstand über 30 cm ohne innenliegenden Seitenschutz
- Belagteile entfernt und nicht wieder eingebaut – oft nach Materialtransport
- Fehlende oder veraltete Freigabekennzeichnung (Gerüstschild) nach der Prüfung
- Eigenmächtige Umbauten durch Nachfolgegewerke
Rechtlich entscheidend: Wer ein Gerüst nutzt, muss es vor jeder Benutzung in Augenschein nehmen. Der Gerüstersteller haftet für die Errichtung, der Nutzer für die Kontrolle vor der Benutzung und dafür, dass er keine Bauteile entfernt.
Wer trägt die Verantwortung?
Auf einer Fassadenbaustelle arbeiten in der Regel mehrere Betriebe übereinander. Die Verantwortung verteilt sich:
- Bauherr / Auftraggeber: bestellt bei mehreren Gewerken einen SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) nach Baustellenverordnung.
- Arbeitgeber jedes Betriebs: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Bereitstellung geeigneter Ausrüstung.
- Aufsichtführender vor Ort: setzt die Maßnahmen durch und stoppt Arbeiten bei Gefahr.
- Beschäftigte: müssen Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß nutzen und Mängel melden.
Kommt es zum Unfall, prüft die Berufsgenossenschaft neben der Entschädigung auch, ob Vorschriften verletzt wurden. Bei grober Fahrlässigkeit kann sie beim Verantwortlichen Regress nehmen.
Grenzüberschreitend arbeiten: andere Träger, gleiche Physik
Montagebetriebe aus dem Fassadenbau arbeiten häufig über Landesgrenzen hinweg. In der Schweiz ist nicht die Berufsgenossenschaft zuständig, sondern die Suva; die Regeln zur Absturzsicherung sind über die Bauarbeitenverordnung (BauAV) vergleichbar streng geregelt. Wer Aufträge im Nachbarland ausführt, muss sich an den dortigen Vorschriften ausrichten – Schweizer Montagebetriebe wie Fassadenbau24 planen Gerüststellung, Anschlagpunkte und Absturzsicherung deshalb objektbezogen und nicht nach Herkunftsland. Der Versicherungsschutz entsendeter Beschäftigter richtet sich dabei nach den Entsenderegeln; die A1-Bescheinigung sollte vor Arbeitsbeginn vorliegen.
Was Betriebe konkret tun sollten
- Gefährdungsbeurteilung objektbezogen erstellen, nicht als Formblatt aus der Schublade.
- Unterweisung vor Arbeitsbeginn und dokumentiert – bei wechselnden Baustellen jeweils neu.
- PSA gegen Absturz jährlich durch einen Sachkundigen prüfen lassen.
- Anschlagpunkte planen, bevor das Gerüst steht, nicht danach.
- Rettungskonzept festlegen: Wer holt einen hängenden Kollegen herunter, womit und in welcher Zeit?
- Angebote der BG BAU nutzen: Beratung, Arbeitsschutzprämien und Seminare sind im Beitrag enthalten.
Das Wichtigste in Kürze
- Absturzsicherung ist ab 2,00 m Pflicht, an Wandöffnungen bereits ab 1,00 m.
- Kollektive Maßnahmen gehen der persönlichen Schutzausrüstung immer vor.
- Die meisten Beanstandungen betreffen Seitenschutz, Wandabstand und entfernte Belagteile.
- Verantwortlich sind Bauherr, Arbeitgeber und Aufsichtführender gemeinsam – jeder in seinem Bereich.
- Im Ausland gelten die dortigen Regeln; in der Schweiz die Suva-Vorschriften statt der DGUV.
