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Berufsgenossenschaft für Pflege: Die BGW als zuständiger Träger.

Welche Berufsgenossenschaft ist für Pflegedienste und Pflegekräfte zuständig? Die BGW erklärt: Anmeldung, Leistungen, typische Gefährdungen und FAQ.

berufsgenossenschaften.info3 Min. Lesezeit
Berufsgenossenschaft für Pflege: Die BGW als zuständiger Träger

Berufsgenossenschaft für Pflege: Die BGW als zuständiger Träger

Pflege ist einer der wichtigsten – und körperlich wie psychisch fordernsten – Berufe. Wer einen Pflegedienst betreibt oder in der Pflege arbeitet, fragt sich schnell: Welche Berufsgenossenschaft ist eigentlich zuständig? Die Antwort lautet in den allermeisten Fällen: die BGW. Dieser Ratgeber erklärt, was das für Betriebe und Beschäftigte bedeutet.

Schnell-Antwort: Für Pflegedienste, Pflegeheime, ambulante Pflege und Gesundheitsberufe ist die BGW – Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. Sie bietet Prävention, Heilbehandlung und Geldleistungen – speziell auf die Pflegebranche zugeschnitten.

Welche BG ist für die Pflege zuständig?

Die BGW ist der Unfallversicherungsträger für alle, die im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege arbeiten – also unter anderem für:

  • ambulante und stationäre Pflegedienste und Pflegeheime,
  • Einrichtungen der Behinderten- und Altenhilfe,
  • Arztpraxen, Therapiepraxen, Apotheken,
  • Kindertagesstätten in freier/wohlfahrtlicher Trägerschaft.

Beschäftigte in öffentlichen Pflegeeinrichtungen (z. B. kommunale Häuser) sind dagegen teils bei einer Unfallkasse versichert.

Typische Gefährdungen in der Pflege

GefährdungBeispiele
Körperliche BelastungHeben und Umlagern von Patienten (Rücken!)
InfektionenKontakt mit Krankheitserregern, Nadelstichverletzungen
Hautbelastunghäufiges Desinfizieren und Händewaschen
Psychische BelastungZeitdruck, Schichtdienst, emotionale Nähe

Was leistet die BGW für die Pflege?

  • Prävention: Beratung zu rückengerechtem Arbeiten, Hautschutzplänen und Infektionsschutz; Seminare und Online-Tools.
  • Heilbehandlung: nach Arbeitsunfällen (z. B. Nadelstich) oder Berufskrankheiten (z. B. Hauterkrankungen) – mit allen geeigneten Mitteln.
  • Geldleistungen: Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente.
  • Wiedereingliederung: Unterstützung bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz.

Hautschutz- und Hygieneplan – ein BGW-Thema

Hauterkrankungen gehören in der Pflege zu den häufigsten Berufskrankheiten. Die BGW stellt deshalb Muster für Hautschutz- und Händehygienepläne bereit, die in jeder Einrichtung aushängen sollten. Auch hier gilt: Vorlagen nutzen, statt selbst zu erfinden.

Anmeldung und Beitrag

Ein neuer Pflegebetrieb muss sich innerhalb einer Woche bei der BGW anmelden. Der Beitrag richtet sich nach der Lohnsumme und der Gefahrklasse. Für selbstständige Pflegedienstleiter ist häufig eine freiwillige Versicherung sinnvoll.

Häufige Fragen

Bin ich als selbstständige Pflegekraft automatisch versichert?

Für Ihre Beschäftigten ja (Pflicht). Für sich selbst meist nicht automatisch – prüfen Sie die freiwillige Versicherung bei der BGW.

Zählt eine Nadelstichverletzung als Arbeitsunfall?

Ja. Melden Sie sie sofort, suchen Sie den Durchgangsarzt auf und dokumentieren Sie den Vorfall (Verbandbuch).

Wer ist für kommunale Pflegeheime zuständig?

Hier kann statt der BGW eine Unfallkasse zuständig sein. Im Zweifel klärt die DGUV-Zuständigkeitsauskunft.

Berufskrankheiten in der Pflege im Detail

Neben akuten Arbeitsunfällen spielen in der Pflege Berufskrankheiten eine große Rolle. Besonders häufig sind:

  • Hauterkrankungen durch ständiges Desinfizieren und Feuchtarbeit (BK 5101),
  • Wirbelsäulenerkrankungen durch jahrelanges Heben und Umlagern (BK 2108),
  • Infektionskrankheiten wie Hepatitis oder Tuberkulose nach Kontakt mit erkrankten Personen (BK 3101),
  • allergische Atemwegserkrankungen durch Reinigungs- und Desinfektionsmittel.

Zeigen sich erste Beschwerden, sollten Sie früh reagieren: Je eher die BGW eingeschaltet wird, desto besser stehen die Chancen, dass aus einer Reizung keine dauerhafte Erkrankung mit Berufsaufgabe wird. Wichtig ist die ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit – diese kann der behandelnde Arzt, der Arbeitgeber oder die betroffene Person selbst auslösen.

Rückengesundheit: Checkliste für Pflegebetriebe

Da Rückenbeschwerden zu den teuersten und häufigsten Ausfallgründen zählen, lohnt sich konsequente Prävention:

  • Hilfsmittel bereitstellen und nutzen: Lifter, Rutschbretter, Drehscheiben, Aufstehhilfen,
  • Betten auf Arbeitshöhe einstellen, bevor gepflegt wird,
  • Mitarbeitende in rückenschonenden Bewegungstechniken (z. B. Kinästhetik) schulen,
  • Pflege wo möglich zu zweit durchführen,
  • genügend Personal und realistische Zeitvorgaben einplanen.

Die BGW bietet hierzu eigene Programme und Beratungen an – teils mit finanzieller Unterstützung für die Anschaffung von Hilfsmitteln.

Psychische Belastung und Schichtarbeit

Pflege ist nicht nur körperlich, sondern auch emotional fordernd. Schichtdienst, Zeitdruck, der Umgang mit Leid und Tod sowie Personalmangel erhöhen das Risiko von Erschöpfung und Burnout. Arbeitgeber müssen die psychische Belastung ausdrücklich in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Bewährt haben sich klare Dienstpläne mit verlässlichen Ruhezeiten, Supervision und Angebote der betrieblichen Gesundheitsförderung – auch hierzu berät die BGW.

Schritt für Schritt nach einem Unfall in der Pflege

  • 1. Erste Hilfe leisten, bei Nadelstich Wunde bluten lassen und desinfizieren.
  • 2. Durchgangsarzt aufsuchen (bei Infektionsrisiko ggf. sofort).
  • 3. Vorfall im Verbandbuch dokumentieren.
  • 4. Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit Unfallanzeige an die BGW.
  • 5. Bei Verdacht auf Berufskrankheit: ärztliche BK-Anzeige veranlassen.

Fazit

Für die Pflege ist die BGW die richtige Adresse. Nutzen Sie ihre praxisnahen Präventionsangebote – von rückengerechtem Arbeiten über den Hautschutzplan bis zur psychischen Gesundheit –, denn gesunde Pflegekräfte sind das wertvollste Kapital jeder Einrichtung. Wer Unfälle und Berufskrankheiten früh meldet und konsequent vorbeugt, schützt sein Team und sichert den Versicherungsschutz.

Noch eine Frage zur Zuständigkeit?

Sind Sie unsicher, ob für Ihre Einrichtung die BGW oder eine Unfallkasse zuständig ist, hilft unser Ratgeber „Zuständige Berufsgenossenschaft finden" weiter – oder Sie fragen direkt bei der DGUV-Zuständigkeitsauskunft nach.

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