Wer als schwerbehindert gilt, kann wichtige Nachteilsausgleiche nutzen – etwa im Berufsleben, bei der Steuer oder im Alltag. Doch wann genau ist man schwerbehindert? Die Antwort liefert das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und der festgestellte Grad der Behinderung (GdB).
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn sie durch körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert sind.
Die Einschränkungen müssen in Wechselwirkung mit Barrieren der Umwelt und Gesellschaft stehen.
Die Beurteilung erfolgt auf Basis der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem GdB von mindestens 50.
Wer einen GdB von 30 oder 40 hat, kann unter bestimmten Bedingungen von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden – wenn die Behinderung den Zugang oder Erhalt eines Arbeitsplatzes erheblich erschwert.
Mit dem Schwerbehindertenausweis können verschiedene Merkzeichen verbunden sein, die spezielle Nachteilsausgleiche ermöglichen:
Der Ausweis wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt und kann zweimal verlängert werden. Ist keine wesentliche Änderung zu erwarten, kann er auch unbefristet ausgestellt werden (§ 6 SchwbAwV).
Schwerbehindert ist man in Deutschland ab einem GdB von 50. Doch auch mit einem geringeren GdB gibt es Möglichkeiten zur Gleichstellung. Wer betroffen ist, sollte unbedingt prüfen, ob Anspruch auf einen Ausweis und Nachteilsausgleiche besteht – sie erleichtern den Alltag und sichern wichtige Rechte.