Arbeitsunfall

Werden Fahrtkosten übernommen?

Bei bestimmten Voraussetzungen kann es jedoch sein, dass der Versicherte ein Taxi, einen Miet- oder Transportwagen für die Fahrt zum Arzt benötigt.

Einerseits kann dies in der Erkrankung des Patienten begründet liegen. In diesem Fall kann der behandelnde Arzt einen Transportschein ausstellen, der gleichzeitig bescheinigt, dass die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Patienten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Andererseits kann der Anspruch auf ein Taxi auch dadurch begründet sein, dass der Weg zum Arzt anders nicht zu bewältigen ist.

Die Rahmenbedingungen zur Erstattung von Fahrtkosten gelten aber auch für andere notwendige Fahrten, die mit der Heilung des Unfallschadens in Zusammenhang stehen.

Verordnungsformular Muster (gültig ab 01.07.2020) (PDF, 1.7 MB)

Im Einzelnen können das folgende Fahrten sein:

  • Fahrt zum Arzt
  • Fahrt zur Physiotherapie
  • Fahrt zur Dialyse
  • Fahrt zu einer Kur- oder Rehabilitationseinrichtung
  • Fahrt zu einer Umschulung oder Fortbildung
  • Fahrt zu einem Therapeuten
  • Die BG prüft jeden Einzelfall und entscheidet dann über die Kostenübernahme.


Die BG übernimmt nicht nur die ärztliche Behandlung, auch die Kosten für die Fahrt zum Arzt können unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. Allerdings gilt dies nur für den direkten verkehrsüblichen Weg. Wird die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, werden die Kosten für die Tickets der An- und Abreise übernommen. Allerdings zahlt die BG nur Tickets der zweiten Klasse. Das Ticket kann bei der zuständigen BG einfach eingreicht werden. Auch bei der Nutzung des eigenen PKWs können Fahrtkosten übernommen werden. Hier gilt, dass 0,20EUR pro Kilometer abgerechnet werden können. Allerdings ist der erstattungsfähige Betrag auf 140 EUR für Hin- und Rückfahrt insgesamt limitiert.

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