Berufsgenossenschaft Leistungskatalog: Arbeitsunfall

Welche Kosten übernimmt die Berufgenossenschaft?


Krankheiten durch Belastungen am Arbeitsplatz, Unfälle bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin sollten vermieden werden, können aber immer wieder vorkommen. Im Fall der Fälle stellt sich die Frage der Haftung und vor allem der Kostenübernahme bei notwendigen medizinischen Behandlungen oder gar Invalidität. Wer bezahlt was und unter welchen Bedingungen? In Deutschland sind dafür die Berufsgenossenschaften zuständig.

Die Berufsgenossenschaften in Deutschland

Die Berufsgenossenschaften (BG) sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und als solche zuständig für die Versorgung von Arbeitnehmern, die auf Grund eines Arbeits- oder Wegeunfalls bzw. einer Berufskrankheit gesundheitliche Beeinträchtigungen erfahren haben. Für jede Branche gibt es eine zuständige BG. So betreut die BGHW Unternehmen im Bereich des Handels und der Warenlogistik und die BG Bau Unternehmen aus der Baubranche.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaften sind sehr ähnlich und umfassen im Wesentlichen:

  • Heilbehandlung inklusive der Erstversorgung. Dazu gehört die ärztliche Behandlung ebenso wie Leistungen der Krankenpflege oder Rehabilitationsleistungen.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder an der Gemeinschaft. Hierzu zählen unter anderem Umschulungen, Fortbildungen, Wohnungshilfe, medizinische Hilfsmittel oder psychosoziale Betreuung.
  • Geldleistungen wie Pflegegeld oder Rente
  • Hinterbliebenenleistungen wie Sterbegeld oder Hinterbliebenenrente
1Was ist eine Berufskrankheit?
Als Berufskrankheit werden Erkrankungen bezeichnet, die folgende Kriterien erfüllen: 1. Die Erkrankung wird in der Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheiten-Verordnung geführt. 2. Die Erkrankung steht in einem ursächlichen Verhältnis zu einer versicherten Tätigkeit. Berufserkrankungen sind insofern von Arbeitsunfällen zu unterscheiden, als dass sie nicht durch ein plötzliches Ereignis, sondern durch Risiken innerhalb einer versicherten Tätigkeit verursacht werden. So sind Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten als Berufskrankheit anerkannt. Gleichzeitig kann der Meniskus aber auch durch eine Unfall geschädigt werden. Letztlich beurteilt die zuständige BG im Einzelfall, ob bei einer Erkrankung eine Berufskrankheit vorliegt bzw. anerkannt wird.
2Was ist ein Arbeits- bzw. Wegeunfall?
Geschieht ein Unfall im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder auf dem Weg dahin, spricht man von einem Arbeits- oder Wegeunfall. In der Regel besteht hier Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, übrigens auch dann, wenn der Arbeitgeber im Beitragsrückstand ist. Nach § 8 SGB VII müssen für einen Versicherungsfall aber folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die versicherte Tätigkeit muss korrekt verrichtet worden sein. Hier spielt vor allem der Arbeitsschutz eine große Rolle, um nicht grob fahrlässig zu handeln. 2. Es muss ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall geben. Tatsächlich muss die Tätigkeit ursächlich für den Unfall gewesen sein. Eine Verbrühung durch heißen Kaffee im Pausenraum gilt damit nicht als Arbeitsunfall. 3. Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen, da nur diese Schäden versichert sind. Ausgenommen hierbei sind Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte. Ziel der Leistungen der Unfallversicherungen ist es, den gesundheitlichen Schaden des Unfalls für das Unfallopfer zu kompensieren.
3Welche ärztlichen Leistungen werden bezahlt?
Grundsätzlich sind die Leistungen der Berufsgenossenschaften großzügiger bemessen als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen. Viele Leistungen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung vom Patienten getragen werden müssen, übernimmt die BG. Dafür ist die Behandlung aber stets an einen anerkannten Arzt der Unfallmedizin gebunden. Die BG zahlt grundsätzliche alle Leistungen, die zur Heilung oder Linderung des Unfallschadens nötig sind. Hierzu können Operationen, Medikamente, Hilfsmittel oder bestimmte Therapien oder Rehabilitationsmaßnahmen zählen. Grundsätzlich müssen diese Leistungen auch nicht zugezahlt werden. Der behandelnde Unfallarzt vermerkt dies entsprechend auf ausgestellten Rezepten.