Arbeitsunfall melden: Wem muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden

Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall: Das müssen Sie beachten!

Trotz aller Vorkehrungen sind Unfälle im Arbeitsalltag keine Seltenheit. Im Jahr 2020 gab es mehr als 760.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle (DGUV, 2021). Umgerechnet sind das etwa 18 Arbeitsunfälle pro 1.000 Vollzeitbeschäftigte. Nach einem Unfall herrscht in einem Unternehmen oft große Unsicherheit: Soll ein Arbeitsunfall gemeldet werden? Wie viel Zeit haben Sie dafür? Kann ein Unfall nachträglich gemeldet werden? Unser Artikel beantwortet die fünf wichtigsten Fragen zum Thema „Arbeitsunfall melden“.

1. Warum einen Arbeitsunfall melden?

Was ein Arbeitsunfall ist, ist im Sozialgesetzbuch (§ 193 SGB VII) definiert. Dabei gilt: Ein Unfall gilt nur dann als Arbeitsunfall, wenn er einem versicherten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit passiert. Zunächst wird von einem Arbeitsunfall gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit verletzt wird. Aber auch wenn der Unfall direkt passiert, gibt es eine Versicherung. Später wurden solche Vorfälle jedoch als Wegeunfälle bezeichnet.

Grundsätzlich sollte ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall direkt zu einem Unfallversicherungsarzt gehen. Arbeitsunfälle sollten immer nachträglich gemeldet werden. Auch besteht eine gesetzliche Meldepflicht bei einer Berufsgenossenschaft, wenn ein Mitarbeiter infolge einer Verletzung verstirbt oder länger als drei Tage arbeitsunfähig ist.

Die Meldung von Arbeitsunfällen ist aber nicht nur aufgrund gesetzlicher Vorgaben wichtig. Die Unfallmeldung ist auch Voraussetzung dafür, dass die gesetzliche Unfallversicherung einen Schadensersatz für einen eingetretenen Unfall leistet.


Berufsgenossenschaft Arbeitsunfall

Die Meldung von Arbeitsunfällen an die Berufsgenossenschaft obliegt dem Unternehmer, da er meldepflichtig ist. Der Arbeitgeber kann jedoch auch einen bevollmächtigten Vertreter benennen, der die Angelegenheit meldet. Der Unfallbericht schließt Sie ein. Informationen über das Unternehmen, über seine Mitarbeiter, ihre Arbeitszeiten und Unfallmeldungen.


2. Wer muss einen Arbeitsunfall melden und was muss in der Unfallanzeige stehen?

Wenn ein Unternehmen einen Arbeitsunfall meldet, müssen folgende spezifische Informationen erfasst werden (Auszug):

  • Kontaktdaten des Versicherten
  • Zeit und Ort des Unfalls
  • Schadensart
  • Detaillierte Beschreibung des Unfallablaufs
  • Augenzeuge eines Unfalls
  • Arbeitszeiten und Tätigkeiten
  • Kontaktdaten für Ärzte im Rahmen der Erstbehandlung

Unternehmer sollten beachten, dass sie oder ihre bevollmächtigten Vertreter den Unfallbericht unterschreiben müssen. Zusätzlich ist die Unterschrift des Stellenausschusses bzw. des Personalausschusses erforderlich.

3. Wo und wem müssen Sie Arbeitsunfälle melden?

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Behandlungskosten nach einem Arbeitsunfall. Träger ist eine Berufsgenossenschaft (BG), daher müssen Arbeitsunfälle auch dort gemeldet werden. Sie können Vorfälle auch online und per Post an Berufsgenossenschaften melden.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber zwei Exemplare an die Versicherung schickt. Eine Kopie sollte im Unternehmen selbst aufbewahrt werden, damit Arbeitsunfälle auch intern erfasst werden. Eine Version des Vorfallberichts geht nach Möglichkeit auch an die Belegschaft bzw. den Arbeitsausschuss.

Betriebe, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegen, müssen außerdem eine Kopie der Unfallmeldung an die nationale Arbeitsschutzbehörde (z. B. Landesamt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht) senden.

Aber nicht nur der Berufsgenossenschaft müssen Unternehmen einen Arbeitsunfall melden. Gleichzeitig sollten auch der Betriebsrat, der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) über die Unfallmeldung informiert werden. Damit Arbeitsunfälle schon von vornherein vermieden werden, ist eine umfassende Gefährdungsbeurteilung unverzichtbar. Mehr dazu erfahren Sie auch in unserem Blog-Beitrag:

4. Wann müssen Sie einen Arbeitsunfall melden?

Die Frist für die Meldung eines Unfalls richtet sich nach dem Ausmaß der Verletzung. Grundsätzlich müssen Großereignisse mit Schwerverletzten, mehr als drei Verletzten, sofort gemeldet werden. Bei allen anderen leichten Verletzungen am Arbeitsplatz hat das Unternehmen drei Tage Zeit, um einen Arbeitsunfall zu melden.

Grundsätzlich ist eine Unfallmeldung erforderlich, wenn ein versicherter Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung länger als drei Tage arbeitsunfähig ist. Wichtig bei dieser Dreitagesfrist ist, dass der Unfalltag nicht mitgezählt wird. Andererseits werden auch Feiertage, Samstage und Sonntage mitgezählt.

Führt ein Arbeitsunfall nicht dazu, dass ein Mitarbeiter drei Tage arbeitslos wird oder gar stirbt, muss das Unternehmen dies der Berufsgenossenschaft nicht melden. Dennoch sollten diese im Verbandsbuch des Unternehmens vermerkt werden.

5. Kann ich trotzdem eine arbeitsbedingte Verletzungsgeschichte melden?

Eine Nachmeldung nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist ist theoretisch möglich, jedoch oft mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Wird ein Arbeitsunfall nicht gemeldet und kein Unfallversicherungsarzt konsultiert, kann es dennoch schwierig sein, den Arbeitsunfall nachzuweisen. Selbst wenn die Dokumente im Verbandsbuch des Unternehmens vergessen werden, ist nicht nachzuweisen, dass der Gesundheitsschaden tatsächlich durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde.

Einige Rechte können auch verfallen, wenn ein Arbeitsunfall zu spät gemeldet wird. Es kommt auf die Entscheidung des Einzelfalls an. Daher sollten nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer jeden Arbeitsunfall so schnell wie möglich melden. Aber jeder Vorfall sollte auch innerhalb des Unternehmens umgehend bearbeitet werden, um die Ursache des Vorfalls zu ermitteln und weitere Verletzungen zu verhindern. Unfallpyramiden werden häufig zur Analyse von Unfällen verwendet.