Die Grundsteuerreform 2023: Wichtige Änderungen und wie sie Sie betreffen

Stand: 03.06.2023 - Die Einführung der neuen Grundsteuer erfolgt ab dem 01.01.2025. Vorab müssen die Bemessungsgrundlagen festgelegt und notwendige steuerliche Verfahren eingeleitet werden. Für die Bewertung ist die Situation zum 1. Januar 2022 (Hauptveranlagungsstichtag) ausschlaggebend.

Grundsteuerreform - Änderungen im Gange
Was bedeutet das für Eigentümer?

Die Grundsteuerreform wurde durch das Bundesverfassungsgericht initiiert, da die bisherige Regelbewertung von Grundstücken und Immobilien als verfassungswidrig befunden wurde. Aufgrund der erforderlichen Reformen zur Neuberechnung der Grundsteuern sind alle Grundstücks- und Immobilienbesitzer im Jahr 2022 dazu verpflichtet, Grundsteuererklärungen abzugeben. Dies gilt für alle Eigentümer und ist verbindlich.

Grundsteuerreform: Fristen und Termine im Überblick

Die Neufestsetzung der Grundsteuer beginnt bereits 2022. In diesem Jahr müssen alle Grundstückseigentümer eine Erklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwertes beim Finanzamt einreichen. Die Einreichung muss stets elektronisch erfolgen und ab dem 1. Juli 2022 ist dies über den Online-Service der Finanzverwaltung "Mein ELSTER" möglich. Der Bewerbungsschluss ist der 31. Januar 2023.

Januar 2022: Hauptveranlagungsstichtag zur Ermittlung der (neuen) Grundsteuerwerte

Ende März 2022: Bundesministerium der Finanzen fordert öffentlich zur Abgabe der Bestätigungserklärung auf

01.07.2022: Übermittlung von Veranlagungserklärungen (Grundsteuererklärungen) über ELSTER

31.01.2023: Frist zur Abgabe der Veranlagungserklärungen (Grundsteuererklärungen)

Januar 2025: Ab diesem Datum müssen Grundstückseigentümer neue Grundsteuern zahlen.

Was bedeutet die Grundsteuerreform?

Im April 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die einheitliche Bewertung von Grundstücken und Immobilien in den alten Bundesländern seit Anfang 2002 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und somit verfassungswidrig ist. Infolgedessen kann die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form nicht mehr erhoben werden (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018; Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).

Das Gericht hat dem Gesetzgeber jedoch eine doppelte Übergangsfrist eingeräumt: Bis Ende 2019 muss eine neue Regelung verabschiedet werden.

Die lange Übergangsfrist ist notwendig, da alle Immobilien in Deutschland zunächst neu bewertet werden müssen.

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