Das Krankengeld ist eine wichtige finanzielle Absicherung für Arbeitnehmer, die wegen Krankheit oder aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Diese Leistung wird von der gesetzlichen Krankenversicherung bereitgestellt und soll den Lebensunterhalt sichern, wenn das Einkommen wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Für Mitglieder der Berufsgenossenschaften und andere versicherte Personen gibt es spezifische Regelungen, wann das Krankengeld beginnt. Hier erläutern wir, ab wann Sie mit der Zahlung des Krankengeldes rechnen können.
Gesetzliche Regelung: Nach dem deutschen Sozialgesetzbuch haben Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die ersten sechs Wochen der Krankheit sind durch die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers abgedeckt, in denen der Arbeitnehmer sein volles Gehalt weiterhin erhält. Ab der siebten Woche springt die gesetzliche Krankenversicherung ein und zahlt Krankengeld.
Für durch Arbeitsunfälle oder anerkannte Berufskrankheiten bedingte Arbeitsunfähigkeiten gelten spezielle Regelungen. In solchen Fällen übernimmt die Berufsgenossenschaft häufig bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Zahlung von Verletztengeld, das ähnlich wie das Krankengeld funktioniert, aber direkt von der Berufsgenossenschaft gezahlt wird.
Kurz bevor die Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber endet, sollten betroffene Arbeitnehmer von ihrer Krankenkasse ein Informationsschreiben erhalten. Für die Beantragung des Krankengeldes sind unter anderem Angaben zur Bankverbindung notwendig. Diese Angaben können in der Regel auch digital über den Mitgliederbereich der Krankenkasse oder deren App gemacht werden.
Das Krankengeld wird nach Ablauf der Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber und nach Einreichen der notwendigen Dokumente bei der Krankenkasse gezahlt. Die Zahlungen erfolgen rückwirkend und in regelmäßigen Abständen für den Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.
Das Krankengeld ist eine wesentliche Unterstützung für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Krankheit oder eines Arbeitsunfalls nicht arbeiten können. Ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf diese Leistung, vorausgesetzt, die vorherige Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber ist abgelaufen. Bei Fragen rund um das Thema Krankengeld stehen sowohl die Krankenkassen als auch die Berufsgenossenschaften beratend zur Seite.