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Steuererklärung: Medikamente wo eintragen?

Seien wir ehrlich. Die Berührung mit dem Finanzamt hat immer einen schalen Beigeschmack. Im Prinzip weiß jeder etwas Negatives über diese Behörde zu berichten. Die Vorgehensweise der Finanzbeamten richtet sich an strikten Vorschriften und akribisch einzuhaltende Formalitäten aus.

Möchte man Ausgaben gegenüber dem Finanzamt in der Steuererklärung geltend machen, muss man sich detailliert mit den Formularen beschäftigen. Das kostet Zeit und nicht selten Nerven.

Vorab der erste Tipp, den Sie beherzigen sollten: Heben Sie Ihre Belege generell auf. Mit der nächsten Steuererklärung können Sie sie dann einreichen.

Wie sieht es mit Arzneimitteln aus?

Medikamente können generell erst einmal in der Steuererklärung aufgeführt werden. Bedenkt man, dass manche Arzneimittel richtig viel Geld kosten, dann entstehen über das Jahr hinweg größere Summen. Verständlich, dass dadurch die Attraktivität steigt, diese Ausgaben beim Finanzamt zurückzufordern. Vorab sei schon gesagt, dass eine vollständige Rückerstattung nicht erfolgen wird.

Voraussetzungen für einen Rückerstattung

Wenn Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen, sollten Sie dies akribisch und vollständig machen. Nehmen Sie sich Zeit. Es muss nicht an einem Tag gemacht werden. Vielmehr kommt es darauf an, dass Sie lückenlos alle Belege der über das Jahr getätigten Ausgaben für Medikamente aufgehoben haben und Sie beifügen können.

Die Arzneimittel müssen von einem Heilpraktiker oder Arzt per Rezept verordnet worden sein. Liegt ein Attest vor, dann müssen die Medikamente nicht verschreibungspflichtig sein. Wichtig hierbei ist, dass diese Bescheinigung vor dem Gang in die Apotheke ausgestellt worden ist. Andererseits kann sich das Finanzamt weigern, diese Aufwände anzuerkennen.

Welche Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden

Beträge, die nicht von der Krankenversicherung oder einer Zusatzversicherung abgedeckt wurden, können angegeben werden. Es muss nachgewiesen werden, dass das dafür ausgestellte Attest vor dem Kauf ausgestellt wurde.

Nachfolgend finden Sie eine Liste darüber, welche Ausgaben dem Finanzamt vorgelegt werden können:

  • Gehilfen
  • Augen- / Laser-Operationen
  • Prothesen
  • Hörgeräte
  • wenn medizinisch angeordnet: Brillen und Kontaktlinsen
  • Fahrten zum Arzt, Krankenhaus
  • orthopädische Leistungen
  • gesundheitlich bedingte Heimaufenthalte
  • Krankengymnastik
  • Physiotherapie
  • Therapien
  • medizinische Massagen, Fußpflege
  • Osteopathie
  • professionelle Zahnreinigung
  • Zahnersatz
  • notwendige Kuraufenthalte
  • Akupunktur
  • Behandlungen

Generell muss alles einer medizinischen Notwendigkeit entsprechen, was in der Steuererklärung aufgeführt werden soll. Ein Nachweis ist erforderlich.

Wo tragen Sie die geltend zu machenden Ausgaben ein?

Bei den Steuerformularen für die Steuererklärung finden Sie ein eigenes Formular dafür. Das nennt sich "Anlage Außergewöhnliche Belastungen".

Oben auf dem Formular geben Sie Name und Vorname ein sowie Ihre Steuernummer. In dieser Anlage können Sie Angaben für den Behinderten-Pauschbetrag, den Hinterbliebenen-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag sowie "Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale" machen.

Auf Seite 2 des Formulars haben Sie dann die Möglichkeit, Andere Aufwendungen einzutragen. In Zeile 31 tragen Sie Ihre Aufwendungen ein.

Rechnen Sie nicht mit einer vollen Erstattung

Wird die Grenze der zumutbaren Belastungen überschritten, wird dieser erstattet. Die gesamten Aufwendungen werden aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Berechnung bestimmt.

Außergewöhnliche Ausgaben senken die Steuerlast nicht, wenn sie im Rahmen der zumutbaren Belastungen liegen. Der Anteil, der diese Grenze überschreitet, wirkt sich steuer senkend aus.

Aus diesem Grund ist es wichtig, alle geleistete Aufwendungen anhand Belege und Nachweise zu untermauern. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Grenze für zumutbare Belastungen verfassungsgemäß ist.

Die individuelle Belastungsgrenze ermittelt das Finanzamt prozentual zu den Gesamteinkünften. Hierbei wird auch der Familienstand berücksichtigt. So ist bei einem Single-Haushalt ein höherer Belastungswert angelegt als bei einer mehrköpfigen Familie.

Eine sichere Vorgehensweise in diesem Zusammenhang ist, dass Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen jedes Jahr in der Steuererklärung angeben. Sollten sich Berechnungen zu Ihren Gunsten bei einer Änderung ergeben, können Sie davon profitieren.

Was tun bei verloren gegangenen Belegen

Hin und wieder kommt es vor, dass Belege für ärztliche Leistungen oder Medikamente nicht mehr auffindbar sind oder nicht ausgestellt wurden.

In diesem Fall kann ein Eigenbeleg erstellt werden. Das soll aber die Ausnahme bleiben, um keine Skepsis beim Finanzamt zu verursachen. Man muss anmerken, dass es im Ermessen der Finanzbehörde liegt, ob dieser Beleg dann berücksichtigt wird oder nicht. Der selbst ausgestellte Beleg dient dazu, gegenüber dem Finanzamt Kosten nachzuweisen.

Welche Informationen sollten in einem Eigenbeleg enthalten sein?

  • Datum der Ausgaben
  • Name und Anschrift des Zahlungsempfängers
  • Grund der Ausgaben (Produkt / Dienstleistung)
  • Höhe der Ausgabe
  • Unterschrift des Steuerpflichtigen
  • Datum der Ausstellung des Eigenbelegs

Keine Falschangaben!

Beim Erstellen eines Eigenbelegs kommt man in die Versuchung, nicht geleistete Aufwendungen aufzuführen. Das ist illegal und wird entsprechend geahndet.

Finanzbeamte sind auch nur Menschen, und den ein oder anderen verlorenen Beleg werden sie auch akzeptieren. Aber exorbitante Summen, die nicht nachvollziehbar sind, lösen Misstrauen aus das auch zukünftig vorherrschen wird. Verspielen Sie nicht ihr Verhältnis zum Finanzbeamten.

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So funktioniert die Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist eine Versicherung, über die ein Großteil der Bevölkerung automatisch versichert ist. Sie beruht auf dem Solidarprinzip, wird also auch von Versicherten bezahlt, die (derzeit) keine Leistungen in Anspruch nehmen. Die Hauptaufgaben der BG liegen in der Unterstützung von Arbeitnehmern nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten.


Haben Sie noch Fragen?

hallo@berufsgenossenschaften.info


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