Aufgaben einer Berufsgenossenschaft
Was geschieht in Fällen, in denen die Berufsgenossenschaft nicht zahlt?
Arbeitnehmern, bei denen die Berufsgenossenschaft die Kosten der Behandlung nicht übernimmt, müssen natürlich nicht verzagen. In solchen Fällen übernimmt automatisch die Krankenkasse. Kosten und Ersatzzahlungen fallen in Deutschland immer entweder in den Aufgabenbereich der Berufsgenossenschaft oder den der Krankenkasse. Um die Kostenübernahme der zuständigen BG so leicht wie möglich zu gestalten, sollten Arbeitnehmer umgehend den Durchgangsarzt aufzusuchen. Diese Fachärzte haben eine Zulassung durch die zuständigen Berufsgenossenschaften und kümmern sich auch um die Versorgung. Entsprechende Listen hängen in den Betrieben aus. Unternehmen müssen einen Unfall dokumentieren und bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen der BG melden, dafür sind Arbeitnehmer in der Meldepflicht dem Unternehmen gegenüber.
Sollte eine Berufsgenossenschaft die Leistungsübernahme ablehnen, können Arbeitnehmer binnen eines Monats Einspruch einlegen. Hierfür sollte ein Anwalt für Sozial- und Berufsgenossenschaftsrecht aufgesucht werden. Neben Arbeitnehmern und Auszubildenden sind auch Kindergartenkinder, Studierende und Schüler über die Berufsgenossenschaft versichert, ebenso wie Unfallhelfer, Entwicklungshelfer und pflegenden Angehörige. Auch Selbständige können bei der BG eine freiwillige Unfallversicherung abschließen.
Häufige Gründe für eine Ablehnung
Lehnt eine Berufsgenossenschaft Leistungen ab, liegt das selten an fehlendem Willen, sondern am gesetzlichen Rahmen des SGB VII. Die häufigsten Gründe: Das Ereignis gilt nicht als Arbeitsunfall, weil es einer privaten Tätigkeit zuzurechnen ist – etwa ein Sturz während einer eigenwirtschaftlichen Unterbrechung oder auf einem Umweg, der nicht mehr dem Weg zur Arbeit dient. Oder der Zusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden lässt sich medizinisch nicht belegen: Bestand die Schädigung schon vorher, wird der Unfall häufig nur als Gelegenheitsursache gewertet. Bei Erkrankungen kommt hinzu, dass eine Berufskrankheit grundsätzlich in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sein muss.
Widerspruch: ein Monat Zeit
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen – schriftlich oder zur Niederschrift bei der BG, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids und läuft auch, wenn Sie noch auf Unterlagen warten; ein kurzer, fristgerechter Widerspruch mit späterer Begründung genügt zunächst. Fordern Sie zugleich Akteneinsicht an: Erst die Gutachten und Befunde zeigen, worauf die Ablehnung tatsächlich beruht. Über den Widerspruch entscheidet nicht der Sachbearbeiter, sondern eine eigene Widerspruchsstelle.
Klage vor dem Sozialgericht
Bleibt der Widerspruchsbescheid negativ, können Sie innerhalb eines weiteren Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Für Versicherte ist dieses Verfahren gerichtskostenfrei, ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben, aber bei medizinisch strittigen Fällen sinnvoll – ebenso ein Antrag auf ein Gutachten nach eigener Auswahl. Rechnen Sie mit einer Verfahrensdauer von mehreren Monaten bis über ein Jahr.
Wer in der Zwischenzeit zahlt
Ohne Anerkennung durch die BG bleiben Sie nicht ohne Absicherung: Dann greifen die gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeld und die Rentenversicherung mit Leistungen zur Rehabilitation. Beantragen Sie diese parallel, statt den Ausgang des Verfahrens abzuwarten – die Träger rechnen untereinander ab, wenn die BG später doch zuständig ist. Kostenlose Unterstützung bieten die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie die Rechtsberatung der Gewerkschaften für ihre Mitglieder.