Warum Mast- und Tiefbau besondere Aufmerksamkeit verlangt
Ob Mobilfunkstandort, Strommast, Glasfasertrasse oder Leitungsgraben: Im Mast- und Tiefbau treffen auf engem Raum mehrere Gefährdungen zusammen. Gearbeitet wird in der Höhe und unter Geländeniveau, mit schwerem Gerät, oft neben laufendem Verkehr und fast immer in der Nähe von Leitungen, deren genaue Lage nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Hinzu kommt, dass die Baustellen häufig klein und kurzlebig sind. Ein Standort ist in wenigen Tagen vorbereitet, dann zieht die Kolonne weiter. Genau dieser Wechsel macht eine sorgfältige Planung des Arbeitsschutzes schwierig, aber umso wichtiger.
Zuständiger Unfallversicherungsträger für Bauunternehmen ist in Deutschland in aller Regel die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). Sie versichert die Beschäftigten, berät die Betriebe in der Prävention und überwacht, ob Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Die folgenden Abschnitte geben einen Überblick über die typischen Gefahren und die Grundpflichten, die Unternehmer daraus ableiten müssen. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall – maßgeblich sind immer die aktuellen Vorschriften und Regeln.
Die typischen Gefahren im Überblick
Absturz bei der Mastmontage
Bei Arbeiten an Masten, Trägerkonstruktionen und Antennenträgern ist der Absturz die naheliegendste Gefahr. Anders als auf einer Geschossbaustelle lassen sich Geländer oder Gerüste am Mast oft nur eingeschränkt einsetzen. Deshalb spielt hier die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eine größere Rolle als in vielen anderen Gewerken. Kritisch sind vor allem das Umsteigen zwischen Steigweg und Arbeitsplattform, das Arbeiten an nicht dafür vorgesehenen Bauteilen und fehlende oder ungeeignete Anschlagpunkte. Auch Wind, Nässe und Kälte erhöhen das Risiko spürbar.
Verschüttung im Graben und in der Baugrube
Gräben für Kabel, Leerrohre oder Fundamente wirken oft harmlos, weil sie schmal und nicht besonders tief sind. Trotzdem gehört das Einstürzen einer Grabenwand zu den gefährlichsten Ereignissen im Tiefbau: Schon eine vergleichsweise geringe Menge Erdreich kann einen Menschen einklemmen und seine Atmung behindern. Gräben und Baugruben müssen deshalb ab einer bestimmten Tiefe geböscht oder verbaut werden. Die Einzelheiten regelt die Norm DIN 4124; für viele Fälle gilt dort ein Wert von 1,25 Metern, ab dem senkrechte, ungesicherte Wände nicht mehr zulässig sind. Wie im Einzelfall zu sichern ist, hängt jedoch von Bodenart, Wasser, Auflasten am Grabenrand und Erschütterungen durch Verkehr oder Maschinen ab.
Leitungen im Erdreich
Im Untergrund liegen Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme- und Telekommunikationsleitungen, häufig nicht exakt dort, wo der Plan sie zeigt. Wer eine Stromleitung beschädigt, riskiert einen Lichtbogen oder eine Körperdurchströmung; bei Gasleitungen drohen Brand und Explosion. Vor Beginn von Erdarbeiten sind deshalb die Leitungsauskünfte der Netzbetreiber einzuholen und auf der Baustelle verfügbar zu halten. In der Nähe bekannter Leitungen wird in der Regel vorsichtig in Handschachtung oder mit saugenden Verfahren gearbeitet, statt mit dem Bagger. Findet die Kolonne eine nicht verzeichnete Leitung, gilt: Arbeiten stoppen, Bereich sichern, Betreiber und Bauleitung informieren.
Kranarbeiten und Hebezeuge
Bei der Mastmontage kommen Autokrane oder andere Hebezeuge zum Einsatz. Gefahren entstehen durch umstürzende Krane auf nicht tragfähigem Untergrund, durch herabfallende oder pendelnde Lasten, durch Quetschstellen beim Ein- und Ausrichten von Bauteilen und durch Freileitungen im Schwenkbereich. Entscheidend sind eine ausreichend tragfähige und ebene Kranstellfläche, geeignete und geprüfte Lastaufnahmemittel, eine klare Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger sowie die Regel, dass sich niemand unter schwebenden Lasten aufhält.
Was die BG BAU grundsätzlich verlangt
Die BG BAU erfindet die Pflichten der Betriebe nicht neu, sondern konkretisiert, was Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und die Vorschriften der Unfallversicherung vorgeben. Für die Bauwirtschaft ist neben den allgemeinen Grundsätzen der Prävention (DGUV Vorschrift 1) vor allem die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ relevant. Drei Bausteine ziehen sich durch alle Gewerke.
Gefährdungsbeurteilung vor Arbeitsbeginn
Jeder Arbeitgeber muss die Gefährdungen seiner Beschäftigten ermitteln, bewerten und daraus Schutzmaßnahmen ableiten. Im Mast- und Tiefbau heißt das: nicht nur einmal für den Betrieb, sondern bezogen auf den jeweiligen Standort. Ein Graben in bindigem Boden neben einer Bundesstraße ist anders zu beurteilen als ein Fundament auf einer freien Wiese. Festgehalten werden sollten unter anderem Bodenverhältnisse, bekannte Leitungen, Zufahrt und Kranstellung, Absturzkanten, Rettungswege und die Abstimmung mit anderen Firmen auf der Baustelle. Wie eine solche Beurteilung aufgebaut ist, zeigt unser Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung: Pflicht, Ablauf und Vorlage.
Unterweisung der Beschäftigten
Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Gefährdungen und die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Auf wechselnden Baustellen reicht die jährliche Pflichtunterweisung allein selten aus. Sinnvoll ist eine kurze, dokumentierte Einweisung vor Ort: Wo liegen die Leitungen? Wie ist der Graben gesichert? Wer gibt dem Kran die Zeichen? Was passiert im Notfall? Gerade bei Leiharbeitnehmern, neuen Kollegen und Nachunternehmern lohnt sich dieser zusätzliche Aufwand.
PSA gegen Absturz – und was davor kommt
Persönliche Schutzausrüstung steht in der Rangfolge der Schutzmaßnahmen grundsätzlich an letzter Stelle: Zuerst wird versucht, die Gefahr technisch zu beseitigen, etwa durch Arbeitsbühnen, Seitenschutz oder Vormontage am Boden. Erst wenn das nicht möglich ist, kommt PSA gegen Absturz zum Einsatz. Dann gelten strenge Anforderungen:
- Die Ausrüstung muss für die Tätigkeit geeignet sein und regelmäßig durch eine fachkundige Person geprüft werden.
- Anschlagpunkte müssen nachweislich ausreichend tragfähig sein.
- Die Benutzer brauchen eine Unterweisung mit praktischen Übungen, nicht nur ein Merkblatt.
- Für den Ernstfall muss ein Rettungskonzept stehen: Wer im Auffanggurt hängt, muss schnell befreit werden können.
Mehr zur Rangfolge der Maßnahmen und zu typischen Mängeln finden Sie in unserem Ratgeber zur Absturzsicherung bei Fassadenarbeiten; die Grundsätze lassen sich auf den Mastbau übertragen.
Gute Vorbereitung ist Arbeitsschutz
Viele Gefährdungen am Montagetag entstehen bereits Wochen vorher: wenn die Kranstellfläche nicht tragfähig ist, das Fundament nicht fertig ist oder die Ankerkonstruktion nicht passt und dann unter Zeitdruck improvisiert wird. Eine saubere bauliche Vorleistung nimmt Druck aus der Montage und reduziert riskante Notlösungen. Im Infrastruktur-Tiefbau übernehmen das spezialisierte Betriebe; die KOMNETZE Infrastruktur GmbH, tätig in Bayern und Baden-Württemberg, beschreibt etwa ihre Leistungen rund um Mastmontage und Ankertechnik als Vorbereitung des Standorts mit Kran- und Vormontageflächen, Ankerkonstruktionen und abgestimmten Schnittstellen zum Montageteam. Unabhängig davon, wer die Arbeiten ausführt: Wo mehrere Unternehmen nacheinander oder gleichzeitig auf einem Standort tätig sind, müssen sie ihre Maßnahmen abstimmen. Bei größeren Vorhaben ist dafür nach Baustellenverordnung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) vorgesehen.
Checkliste für die Praxis
- Leitungsauskünfte eingeholt, auf der Baustelle verfügbar und mit der Örtlichkeit abgeglichen?
- Graben- und Baugrubensicherung passend zu Tiefe und Boden geplant, Verbau vorhanden?
- Kranstellfläche tragfähig, Abstände zu Freileitungen und Grabenrändern geklärt?
- Absturzgefahren erfasst, technische Lösungen vor PSA geprüft?
- PSA gegen Absturz geprüft, Anschlagpunkte festgelegt, Rettung geübt?
- Unterweisung vor Ort durchgeführt und dokumentiert, auch für Nachunternehmer?
- Erste Hilfe, Notruf und Anfahrt für Rettungskräfte geklärt?
Häufige Fragen
Ist die BG BAU für alle Arbeiten im Mast- und Tiefbau zuständig?
Für Unternehmen der Bauwirtschaft ist in der Regel die BG BAU zuständig. Betriebe aus anderen Branchen, etwa aus der Elektrotechnik oder Energieversorgung, können einer anderen Berufsgenossenschaft angehören. Maßgeblich ist die Zuordnung des Unternehmens, nicht die einzelne Baustelle.
Wer haftet, wenn auf der Baustelle ein Unfall passiert?
Bei einem Arbeitsunfall übernimmt die Berufsgenossenschaft die Leistungen für den Verletzten. Stellt sich heraus, dass Schutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet wurden, kann sie die Verantwortlichen in Regress nehmen. Eine sorgfältige, dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ist daher auch zum eigenen Schutz wichtig.
Wo finden Betriebe verlässliche Informationen?
Erste Anlaufstelle ist die BG BAU selbst, die Merkblätter, Branchenregeln und Beratung durch ihre Aufsichtspersonen anbietet. Für konkrete technische Fragen helfen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, zu denen jeder Betrieb ohnehin verpflichtet ist.
