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Unfall mit dem Firmenwagen: Wer haftet, wer zahlt?

Unfall mit dem Dienstwagen während der Arbeitszeit: Wer für Verletzungen und Schäden am Auto aufkommt, wann Beschäftigte haften und was bei Privatfahrten …

berufsgenossenschaften.info4 Min. Lesezeit
Unfall mit dem Firmenwagen: Wer haftet, wer zahlt?

Ein Unfall mit dem Firmenwagen wirft zwei getrennte Fragen auf. Wer kommt für Verletzungen auf, und wer bezahlt den Schaden am Auto? Für beides gelten eigene Regeln, und beide fallen für Beschäftigte meist günstiger aus als befürchtet.

Kurz gesagt: Verletzungen bei einer Dienstfahrt sind ein Arbeitsunfall – die Berufsgenossenschaft zahlt Behandlung und Lohnersatz. Für den Schaden am Firmenwagen haften Beschäftigte nach dem Grad ihres Verschuldens: bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht, bei mittlerer anteilig, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in der Regel voll. Bei Privatfahrten gelten diese Erleichterungen nicht.

Verletzungen: ein Fall für die Berufsgenossenschaft

Wer bei einer dienstlichen Fahrt verunglückt – zum Kunden, zur Baustelle, zwischen zwei Terminen –, ist gesetzlich unfallversichert. Das gilt genauso für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit, dann als Wegeunfall. Die BG übernimmt:

Gehen Sie nach dem Unfall zum Durchgangsarzt. Der Arbeitgeber muss den Unfall bei mehr als drei Tagen Ausfall melden – wie, steht im Ratgeber Unfallanzeige ausfüllen. Hat ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht, holt sich die BG ihre Kosten bei dessen Haftpflichtversicherung zurück. Ihr Schmerzensgeld können Sie dort selbst geltend machen.

Mitfahrende Kollegen

Verletzen Sie bei einer Dienstfahrt einen Kollegen, haften Sie ihm gegenüber für den Personenschaden in der Regel nicht persönlich. Das Gesetz schließt die Haftung unter Arbeitskollegen aus (§ 105 SGB VII). Stattdessen zahlt die Berufsgenossenschaft. Ausnahmen gelten bei Vorsatz und bei Unfällen auf dem normalen Arbeitsweg, also etwa einer privat organisierten Fahrgemeinschaft.

Schaden am Firmenwagen: Wer haftet?

Für Sachschäden bei der Arbeit haben die Arbeitsgerichte ein abgestuftes Haftungsmodell entwickelt, den innerbetrieblichen Schadensausgleich. Der Grundgedanke: Wer im Interesse des Arbeitgebers ein teures Fahrzeug bewegt, soll nicht für jeden Fehler mit seiner Existenz einstehen.

VerschuldenBeispielHaftung der beschäftigten Person
Leichte Fahrlässigkeitbeim Rangieren einen Poller übersehenkeine
Mittlere FahrlässigkeitAuffahrunfall wegen zu geringen Abstandsanteilig, nach den Umständen des Einzelfalls
Grobe Fahrlässigkeitrote Ampel überfahren, Handy am Steuer, deutlich zu schnellin der Regel voll, aber oft der Höhe nach begrenzt
Vorsatzabsichtliche Beschädigungvoll

Bei der Quote berücksichtigen Gerichte unter anderem das Gehalt, die Höhe des Schadens und ob der Arbeitgeber eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Hat er darauf verzichtet, kann er den Beschäftigten bei mittlerer Fahrlässigkeit oft nicht höher belasten, als es eine übliche Selbstbeteiligung wäre. Auch bei grober Fahrlässigkeit wird die Haftung häufig begrenzt, wenn der Schaden in keinem Verhältnis zum Verdienst steht.

Alkohol am Steuer ist die große Ausnahme: Wer alkoholisiert einen Unfall baut, haftet regelmäßig voll. Oft ist auch der Kaskoschutz weg.

Privatfahrt mit dem Dienstwagen

Darf der Firmenwagen auch privat genutzt werden, gilt bei Unfällen in der Freizeit der innerbetriebliche Schadensausgleich nicht. Maßgeblich sind dann der Dienstwagenüberlassungsvertrag und die allgemeinen Haftungsregeln. Viele Verträge regeln, dass die Beschäftigten bei Privatfahrten die Selbstbeteiligung tragen. Verletzungen bei einer Privatfahrt sind kein Arbeitsunfall. Hier gilt die normale Lohnfortzahlung bei privaten Unfällen.

Eigenes Auto dienstlich genutzt

Fahren Sie auf Wunsch des Arbeitgebers mit dem Privatwagen zu einem Termin und haben einen Unfall, muss der Arbeitgeber den Schaden unter Umständen ersetzen. Das gilt vor allem, wenn er den Einsatz verlangt hat und die gezahlte Kilometerpauschale das Unfallrisiko nicht abdeckt. Auch hier wird Ihr eigenes Verschulden nach denselben Stufen berücksichtigt. Für den Arbeitsweg selbst gilt das nicht: Dort tragen Sie das Risiko für Ihr eigenes Auto.

Bußgelder und Punkte

Bußgelder, Punkte und Fahrverbote treffen immer die Person am Steuer, nicht den Arbeitgeber. Das gilt auch dann, wenn der Termindruck vom Chef kam. Eine Zusage des Arbeitgebers, Bußgelder zu übernehmen, ist grundsätzlich unwirksam, denn sie würde zu Verstößen ermuntern.

Was nach dem Unfall zu tun ist

  1. Unfallstelle sichern, Erste Hilfe leisten, bei Verletzten Notruf 112.
  2. Polizei rufen, wenn Personen verletzt sind oder der Hergang strittig ist. Bei Firmenwagen verlangen viele Arbeitgeber die Polizei ohnehin.
  3. Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben. Daten und Versicherung des Unfallgegners notieren, Fotos machen, Zeugen festhalten.
  4. Arbeitgeber bzw. Fuhrparkverwaltung sofort informieren und die Schadenmeldung nach deren Vorgaben ausfüllen.
  5. Bei Verletzungen zum Durchgangsarzt und den Unfall als Arbeitsunfall angeben.

Häufige Fragen

Muss ich den Schaden am Firmenwagen selbst zahlen?

Bei leichter Fahrlässigkeit nein. Bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig, oft begrenzt auf die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung. Voll haften Sie nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Ist ein Unfall mit dem Dienstwagen ein Arbeitsunfall?

Ja, wenn er auf einer dienstlichen Fahrt oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit passiert. Bei Privatfahrten nicht.

Darf der Arbeitgeber mir den Schaden vom Lohn abziehen?

Nur, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, und auch dann nur bis zur Pfändungsfreigrenze. Einseitige Abzüge ohne Einigung sind oft angreifbar. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, etwa durch Betriebsrat, Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wer zahlt, wenn der Unfallgegner schuld ist?

Dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, sowohl für den Firmenwagen als auch für Ihr Schmerzensgeld. Ihre Behandlungskosten übernimmt zunächst die BG, die sich das Geld dann dort zurückholt.

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