Warum die Frage im Fußball so oft unklar ist
Ein Kreuzbandriss im Training, ein Zusammenprall im Ligaspiel, ein Sturz des Platzwarts beim Abkreiden: Verletzungen gehören zum Fußball. Wer danach für Behandlung, Reha und Verdienstausfall aufkommt, ist dagegen oft unklar. Der Grund liegt darin, dass auf einem Fußballplatz Menschen mit ganz unterschiedlichem Status zusammenkommen. Der eine ist Arbeitnehmer seines Vereins, die andere spielt als Mitglied in ihrer Freizeit, der dritte hilft ehrenamtlich am Kassenhäuschen, der vierte steht als Zuschauer auf der Tribüne. Für jeden dieser Fälle gelten andere Regeln.
Grundsätzlich gilt: Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Menschen bei bestimmten versicherten Tätigkeiten, vor allem bei der Arbeit. Die bloße Ausübung eines Hobbys gehört nicht dazu. Für Sportvereine und Sportunternehmen ist als Berufsgenossenschaft in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig. Mehr zu ihren Aufgaben und Branchen lesen Sie in unserem Beitrag zur Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG. Die folgenden Abschnitte geben eine allgemeine Orientierung. Sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.
Bezahlte Sportler: Training und Spiel als Arbeit
Wer als Fußballer in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Verein oder dessen Spielbetriebsgesellschaft steht, ist dort Beschäftigter wie jeder andere Arbeitnehmer. Training, Pflicht- und Freundschaftsspiele, Trainingslager und angeordnete Reha-Maßnahmen gehören dann zur versicherten Tätigkeit. Verletzt sich ein solcher Spieler dabei, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für den die VBG zuständig ist. Das gilt grundsätzlich auch für Wege, die mit der Tätigkeit zusammenhängen, etwa die Fahrt zum Training oder die Mannschaftsreise zum Auswärtsspiel.
Die Berufsgenossenschaft übernimmt in diesem Fall die Heilbehandlung, die medizinische und berufliche Rehabilitation und, wenn der Spieler länger ausfällt, nach dem Ende der Entgeltfortzahlung das Verletztengeld. Wie dieses berechnet wird, erklärt unser Ratgeber zum Verletztengeld: Höhe, Berechnung und Dauer. Bleiben dauerhafte Folgen, kann eine Verletztenrente in Betracht kommen. Gerade im Profisport gibt es dabei Besonderheiten, etwa bei der Frage, wie das Einkommen eines Spielers bewertet wird oder ob eine Verletzung zur Sportunfähigkeit führt. Solche Fragen sollten Betroffene früh mit der VBG und gegebenenfalls einem Fachanwalt für Sozialrecht klären.
Vereinsbeschäftigte neben dem Platz
Nicht nur Spieler können Beschäftigte eines Fußballvereins sein. Trainer mit Arbeitsvertrag, Physiotherapeuten, Zeugwarte, Platzwarte, Mitarbeitende der Geschäftsstelle oder angestellte Jugendkoordinatoren sind ebenfalls über den Verein gesetzlich unfallversichert, sofern sie dort beschäftigt sind. Das gilt auch für Minijobber. Der Verein muss als Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft angemeldet sein, Beiträge zahlen und Unfälle melden, die zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führen. Wie eine solche Meldung abläuft, zeigt unser Beitrag zur Unfallanzeige.
Für den Verein bringt das auch Pflichten im Arbeitsschutz mit sich: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Erste Hilfe. Ein Rasenmäher, eine Flutlichtanlage oder eine schwere Tribünentür sind aus Sicht der Unfallversicherung ganz normale Arbeitsmittel.
Amateure mit und ohne Vertrag
Schwieriger wird es im Amateurbereich. Hier entscheidet nicht die Spielklasse, sondern die Frage, ob ein Spieler im Rechtssinn beschäftigt ist oder als Mitglied seinen Sport ausübt.
Amateure ohne Vertrag
Wer als Vereinsmitglied ohne Vergütung trainiert und spielt, übt in der Regel keine versicherte Tätigkeit aus. Die Teilnahme am Vereinssport gehört dann zu den gewöhnlichen Mitgliedschaftsaktivitäten, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst werden. Kosten der Behandlung trägt in diesem Fall zunächst die Krankenkasse. Zusätzlich kann die Sportversicherung des Landessportbundes einspringen, dazu weiter unten mehr.
Vertragsamateure und Spieler mit Vergütung
Erhält ein Amateurspieler eine regelmäßige Vergütung, kann ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, auch wenn es sich nur um einen kleinen Betrag oder einen Minijob handelt. Ob das so ist, hängt von der Gesamtschau ab: Gibt es einen Vertrag mit festen Pflichten? Ist der Spieler weisungsgebunden, etwa bei Trainingszeiten? Steht die Zahlung im Verhältnis zu einer Gegenleistung, oder handelt es sich nur um eine Erstattung tatsächlicher Auslagen? Reine Aufwandsentschädigungen begründen in der Regel kein Arbeitsverhältnis. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, beurteilen am Ende die Berufsgenossenschaft und notfalls die Sozialgerichte. Vereine, die Spieler bezahlen, sollten die Frage deshalb vorab mit der VBG klären, statt erst nach einer Verletzung.
Ehrenamtliche im Verein
Ohne Ehrenamt gäbe es keinen Amateurfußball. Vorstände, Kassierer, Jugendleiter, Schiedsrichterbetreuer und Helfer beim Vereinsfest tragen den Spielbetrieb. Ihr Unfallschutz ist allerdings nicht einheitlich geregelt:
- Gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen haben die Möglichkeit, sich bei der VBG freiwillig zu versichern. Die Anmeldung übernimmt meist der Verein.
- Helfer, die wie Beschäftigte tätig werden, etwa bei einem größeren Arbeitseinsatz am Vereinsheim, können unter Umständen auch ohne Arbeitsvertrag gesetzlich versichert sein. Ob das zutrifft, hängt stark vom Einzelfall ab, etwa davon, ob die Tätigkeit über das hinausgeht, was von Mitgliedern üblicherweise erwartet wird.
- Übungsleiter können je nach Ausgestaltung beschäftigt, selbstständig oder rein ehrenamtlich tätig sein. Daraus ergibt sich, ob und wie sie versichert sind.
Für alle Fälle, die nicht gesetzlich abgedeckt sind, ist die Sportversicherung des Landessportbundes die wichtigste Ergänzung.
Spieltag: Fans und Ordner
Fans und Zuschauer
Wer als Zuschauer ins Stadion geht, ist dabei nicht gesetzlich unfallversichert, denn der Stadionbesuch ist Freizeit. Das gilt für die Anreise ebenso wie für das Geschehen auf den Rängen. Bei einer Verletzung zahlt zunächst die eigene Krankenkasse; eine private Unfallversicherung kann zusätzliche Leistungen bringen. Ist ein Unfall auf eine Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines anderen zurückzuführen, etwa auf eine ungesicherte Gefahrenstelle, kommen zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Diese richten sich dann gegen den Verantwortlichen beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung, nicht gegen die Berufsgenossenschaft. Wer sich für das Umfeld eines bestimmten Vereins interessiert, findet Spieltagsinformationen und Berichte auf unabhängigen Fanportalen, etwa auf Nachrichten rund um den TSV 1860 München, einem nicht offiziellen Nachrichtenangebot über die Münchner Löwen.
Ordner und Sicherheitsdienst
Bei Ordnern kommt es darauf an, für wen sie tätig sind. Wer bei einem gewerblichen Sicherheitsunternehmen angestellt ist, ist über seinen Arbeitgeber bei dessen Berufsgenossenschaft versichert. Ordner, die vom Verein selbst gegen Entgelt eingesetzt werden, sind in der Regel Beschäftigte des Vereins. Bei unentgeltlich helfenden Vereinsmitgliedern gelten die Überlegungen zum Ehrenamt: Je nach Umfang und Ausgestaltung kann gesetzlicher Schutz bestehen oder nicht. Vereine sollten den Status ihrer Ordner deshalb klar regeln und dokumentieren, bevor der erste Spieltag ansteht.
Abgrenzung zur Sportversicherung der Landessportbünde
Die meisten Sportvereine in Deutschland sind über ihren Landessportbund in eine Sportversicherung eingebunden. Dabei handelt es sich nicht um gesetzliche Unfallversicherung, sondern um einen privaten Gruppenvertrag, den der Landessportbund für seine Mitgliedsvereine abschließt. Er umfasst häufig eine Unfall- und eine Haftpflichtkomponente für Mitglieder und ehrenamtlich Tätige bei Vereinsveranstaltungen.
Wichtig sind die Unterschiede:
- Die Sportversicherung zahlt nach den Bedingungen des jeweiligen Vertrags, nicht nach dem Sozialgesetzbuch. Leistungsumfang und Voraussetzungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
- Typisch sind einmalige oder pauschale Leistungen, etwa bei bleibenden Schäden. Eine laufende Lohnersatzleistung wie das Verletztengeld der Berufsgenossenschaft ist in der Regel nicht vorgesehen.
- Die Sportversicherung ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Wer beim Verein beschäftigt ist, bleibt über die VBG versichert. Die Sportversicherung tritt meist nur nachrangig ein.
Welche Leistungen konkret vorgesehen sind, steht in den Versicherungsbedingungen des Landessportbundes. Vereinsvorstände sollten diese kennen und Mitglieder darauf hinweisen, dass eine eigene private Unfallversicherung sinnvoll sein kann.
Checkliste für Vereine
- Ist der Verein als Arbeitgeber bei der VBG angemeldet, sobald er Personen beschäftigt, auch Minijobber?
- Ist für jeden bezahlten Spieler, Trainer und Ordner geklärt, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt?
- Sind gewählte Ehrenamtsträger freiwillig bei der VBG versichert, falls das gewünscht ist?
- Kennt der Vorstand die Bedingungen der Sportversicherung des Landessportbundes?
- Werden Unfälle von Beschäftigten fristgerecht gemeldet und im Verbandbuch dokumentiert?
Häufige Fragen
Zahlt die Berufsgenossenschaft, wenn ich mich im Freizeitfußball verletze?
In der Regel nicht. Freizeitsport, auch im Verein, ist grundsätzlich keine versicherte Tätigkeit. Zuständig sind dann die Krankenkasse und, falls vorhanden, die Sportversicherung des Landessportbundes oder eine private Unfallversicherung. Eine Ausnahme kann der Betriebssport sein, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Wer entscheidet, ob ein Vertragsamateur versichert ist?
Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, prüft die Berufsgenossenschaft anhand der tatsächlichen Verhältnisse. Bezeichnungen im Vertrag sind dabei nicht allein entscheidend. Im Streitfall entscheiden die Sozialgerichte.
An wen wende ich mich bei Unklarheiten?
Erste Anlaufstelle für Vereine und Beschäftigte ist die VBG. Für die Sportversicherung ist der jeweilige Landessportbund beziehungsweise dessen Versicherungspartner zuständig. Geht es um strittige Ansprüche, etwa nach einer schweren Verletzung, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Versicherungsrecht ratsam.
