Keiner ist gerne krank und fällt für Tage, vielleicht für Wochen aus. Aber wenn es einmal nicht mehr geht, die Kräfte schwinden und die Arbeit aufgrund physischer oder psychischer Leiden ausgeführt werden kann, dann muss man sich krankschreiben lassen. Hierfür hat der Gesetzgeber ein exaktes Reglement aufgesetzt.
Seit dem 01. Juni 1994 ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) genau festgehalten, wie sich zu verhalten ist, und welche Nachweise zu erbringen sind.
Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig, muss der Arbeitnehmer für einen Ausfall des Arbeitnehmers bis zu sechs Wochen entrichten.
Wenn der Arbeitnehmer aufgrund derselben Krankheit erneut, ausfällt, verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht, wenn:
Zur unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit gehört der Arbeitsausfall, der aufgrund einer ordnungsgemäßen Sterilisation oder eines Schwangerschaftsabbruches eintritt.
Bricht man innerhalb der ersten zwölf Wochen eine Schwangerschaft ab, wenn diese durch einen Facharzt ausgeführt wurde, muss die Frau den Abbruch ausdrücklich gewollt haben und sie muss den Nachweis eines geführten Aufklärungsgesprächs mit einer Beratungsstelle vorlegen. Dieser Beratungstermin muss mindestens drei Tage vor dem Eingriff stattgefunden haben. Eine Entgeltfortzahlung wird nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens vier Wochen gültig.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Organ-, Gewebetransplantation, einer Blutspende, einer Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen arbeitsunfähig, gilt auch hier die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bis zu sechs Wochen.
Die Details werden im Transplantations- und Transfusionsgesetz geregelt.
Der Arbeitgeber kann von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers, der Organe, Blut, Gewebe, oder Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteile erhalten hat, seine Aufwände einfordern. Das betrifft die Arbeitsentgelte, sozialen Leistungen und weitere Versorgungen für diesen Zeitraum.
Diese Regelung ist Bestandteil des Versicherungsvertragsgesetzes.Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, die seinem Arbeitsentgelt entspricht, für sechs Wochen. Überstunden, die logischerweise aufgrund des Ausfalls nicht geleistet wurden, gehören nicht in die Berechnung. Ebenso können keine Aufwendungen in die Berechnung der Entgeltfortzahlung aufgenommen werden, die dem Arbeitnehmer erst entstehen, wenn er seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. Beispielsweise eine Leistungsvergütung für die besondere Art und Weise der Ausführung seiner Arbeit. Feiertage werden ebenso in die Berechnung aufgenommen, da sie bei der üblichen Entgeltberechnung mit einfließen. Herrscht im Betrieb Kurzarbeit, und entsprechende Entgelteinbußen, werden diese im Krankheitsfall ebenso für die Entgeltfortzahlung berücksichtigt.
Sobald der Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, muss er seinen Arbeitgeber darüber informieren. Ebenso muss er die vermutliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Ist es absehbar, dass der Ausfall länger als drei Tage dauert, muss ein ärztlicher Nachweis dem Arbeitgeber ausgehändigt werden. Diese muss bereits am darauffolgenden Arbeitstag beim Arbeitgeber vorliegen.
Der Arbeitgeber hat das Recht, eine ärztliche Bescheinigung früher zu verlangen. Ist die Frist, die auf der ärztlichen Bescheinigung ausgewiesen ist, nicht ausreichend für eine Genesung, dann ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine weitere Bescheinigung ausstellen zu lassen und diese unverzüglich beim Arbeitgeber vorzulegen.
Im Falle, dass der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muss in der Bescheinigung vom behandelnden Arzt ein Vermerk über den Befund und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten.
Erkrankt der Arbeitnehmer im Ausland, beispielsweise im Urlaub, dann ist er verpflichtet, die Dauer und seinen Aufenthaltsort dem Arbeitgeber mitzuteilen. Ebenso muss der Arbeitgeber erfahren, wie schnell eine Bescheinigung übermittelt werden kann.
Auch n diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse mitzuteilen. Bei der Einreise ins Inland hat der Arbeitnehmer die Pflicht, sich bei Krankenkasse und Arbeitgeber unverzüglich zu melden.
Kann der Arbeitnehmer Schadensersatz bei Dritten (beispielsweise Unfallgegner) aufgrund Verdienstausfall etc. einfordern, können diese Leistungen auf den Arbeitgeber übergehen, da dieser Arbeitsentgelt, Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und Pflegeversicherung sowie Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. Hierzu hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Inanspruchnahme der Schadensprüche vorzulegen. Der Forderungsübergang darf nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers führen.
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