Sie hatten einen Unfall bei der Arbeit, aber der Betrieb schickt keine Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft – aus Nachlässigkeit, weil der Unfall „nicht so schlimm“ war, oder weil die Statistik sauber bleiben soll. Für Sie ist das ärgerlich, aber kein Grund zur Sorge: Ihr Versicherungsschutz hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber meldet.
Kurz gesagt: Sie können den Unfall selbst bei der zuständigen BG melden – formlos, telefonisch oder schriftlich, auch Wochen oder Monate später. Am schnellsten geht es über einen Durchgangsarzt: Sein Bericht setzt das Verfahren bei der BG in Gang. Der Arbeitgeber begeht mit der unterlassenen Meldung eine Ordnungswidrigkeit.
Wann der Arbeitgeber melden muss
Nach § 193 SGB VII muss der Unternehmer einen Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn die verletzte Person
- für mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist (der Unfalltag zählt nicht mit) oder
- durch den Unfall stirbt.
Die Unfallanzeige muss innerhalb von drei Tagen eingehen, nachdem der Arbeitgeber vom Unfall erfahren hat. Tödliche Unfälle und Unfälle mit mehreren Schwerverletzten sind sofort zu melden. Der Betriebs- oder Personalrat unterschreibt die Anzeige mit, und Sie haben Anspruch auf eine Kopie. Wie das Formular aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Unfallanzeige ausfüllen.
Unter drei Tagen Arbeitsunfähigkeit besteht keine Meldepflicht. Der Unfall gehört dann aber ins Verbandbuch, und versichert ist er trotzdem.
So melden Sie den Unfall selbst
1. Zum Durchgangsarzt gehen
Der wichtigste Schritt. Sagen Sie in der Praxis ausdrücklich, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Der Durchgangsarzt (D-Arzt) schickt seinen Bericht direkt an die Berufsgenossenschaft. Damit ist der Fall dort bekannt, ganz ohne Zutun des Arbeitgebers. Ist die Behandlung schon beim Hausarzt gelaufen, lassen Sie sich an einen D-Arzt überweisen. Wann der Besuch Pflicht ist, steht im Ratgeber Durchgangsarzt.
2. Die zuständige BG direkt informieren
Welche BG zuständig ist, erfahren Sie bei der Personalabteilung, auf dem Aushang im Betrieb oder über den Ratgeber zuständige Berufsgenossenschaft ermitteln. Ein kurzes Schreiben oder ein Anruf reicht. Nennen Sie:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und Krankenkasse,
- Arbeitgeber mit Anschrift,
- Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls,
- was Sie gerade getan haben und wie es passiert ist,
- Verletzungen und behandelnde Ärzte,
- Zeugen, falls vorhanden.
Die BG ermittelt dann von Amts wegen und fordert beim Arbeitgeber die Unfallanzeige an.
3. Die Krankenkasse einbinden
Fragt Ihre Krankenkasse in einem Unfallfragebogen nach der Ursache der Verletzung, geben Sie den Arbeitsunfall an. Die Kasse gibt den Fall an die BG weiter und rechnet mit ihr ab.
Nachträglich melden: Gibt es eine Frist?
Für Versicherte gibt es keine Ausschlussfrist. Sie können einen Arbeitsunfall auch Monate später noch melden. Geldleistungen verjähren allerdings nach vier Jahren. Das eigentliche Problem einer späten Meldung ist der Nachweis: Je mehr Zeit vergeht, desto schwerer lässt sich belegen, dass die Verletzung von genau diesem Ereignis bei der Arbeit stammt. Sichern Sie deshalb möglichst früh:
- Namen von Kollegen, die den Unfall gesehen oder Sie danach erlebt haben,
- den Eintrag im Verbandbuch (Kopie oder Foto),
- Nachrichten, E-Mails oder Chatverläufe vom Unfalltag,
- Fotos vom Unfallort und der Verletzung,
- den ersten Arztbericht mit Datum und geschildertem Hergang.
Schreiben Sie außerdem selbst ein kurzes Gedächtnisprotokoll: Was ist wann, wo und wie passiert? Hilfe beim Formulieren gibt die Vorlage für einen Unfallbericht.
Welche Folgen hat es für den Arbeitgeber?
Wer eine Unfallanzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Berufsgenossenschaft kann ein Bußgeld verhängen (§ 209 SGB VII). Ein Arbeitgeber, der Beschäftigte aktiv davon abhält, einen Unfall anzugeben, riskiert darüber hinaus arbeitsrechtlichen Ärger. Ihnen dürfen aus der Meldung keine Nachteile entstehen – sie ist Ihr Recht.
Was passiert, wenn niemand meldet?
Dann rechnen Behandlung und Lohnersatz womöglich über die Krankenkasse ab, als wäre es ein privater Unfall. Für Sie bedeutet das Zuzahlungen und ab der siebten Woche nur Krankengeld statt des höheren Verletztengelds. Außerdem fehlt die Grundlage für spätere Ansprüche. Treten Jahre später Folgeschäden auf – Arthrose nach einem Knöchelbruch, Rückenprobleme nach einem Sturz –, lässt sich eine Unfallrente nur durchsetzen, wenn der Unfall aktenkundig ist.
Häufige Fragen
Darf ich einen Arbeitsunfall ohne den Arbeitgeber melden?
Ja. Jede versicherte Person kann sich direkt an die Berufsgenossenschaft wenden. Die Meldepflicht des Arbeitgebers besteht zusätzlich und ersetzt Ihr eigenes Melderecht nicht.
Was tun, wenn der Chef sagt, der Unfall sei privat gewesen?
Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, entscheidet nicht der Arbeitgeber, sondern die BG. Schildern Sie den Hergang dem D-Arzt und der BG wahrheitsgemäß. Weicht die Darstellung des Arbeitgebers ab, hört die BG beide Seiten an und entscheidet dann.
Ich habe den Unfall erst gemeldet, als die Schmerzen blieben – ist das zu spät?
Nein. Viele Verletzungen zeigen sich erst nach Tagen. Entscheidend ist, dass Sie den Zusammenhang mit dem Ereignis bei der Arbeit nachvollziehbar belegen können.
Was, wenn die BG den Unfall trotzdem ablehnt?
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wie das geht, steht im Ratgeber Widerspruch gegen einen BG-Bescheid.
