Nach einem Arbeitsunfall stellen sich zwei Fragen fast gleichzeitig: Wer übernimmt die Behandlung – und wovon lebe ich, solange ich nicht arbeiten kann? Die Behandlung zahlt die Berufsgenossenschaft. Beim Einkommen teilen sich Arbeitgeber und BG die Aufgabe in einer festen Reihenfolge.
Kurz gesagt: In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn weiter (Entgeltfortzahlung). Ab der siebten Woche zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld – 80 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens das bisherige Netto. Krankengeld der Krankenkasse gibt es bei einem anerkannten Arbeitsunfall nicht.
Phase 1: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Für die Lohnfortzahlung macht das Entgeltfortzahlungsgesetz keinen Unterschied zwischen Krankheit und Arbeitsunfall. Wer infolge des Unfalls arbeitsunfähig ist, erhält vom Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das volle Arbeitsentgelt – so, als hätte er gearbeitet. Zuschläge, die regelmäßig anfallen (etwa für Nachtarbeit), zählen mit; Überstundenvergütung dagegen nicht.
Voraussetzungen:
- Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen ununterbrochen. Passiert der Unfall früher, springt direkt die BG ein – Details im Ratgeber Arbeitsunfall in den ersten 4 Wochen.
- Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich festgestellt. Bei Arbeitsunfällen stellt sie in der Regel der Durchgangsarzt fest.
- Sie melden die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich beim Arbeitgeber.
Das gilt genauso für Minijobber, Teilzeitkräfte und Auszubildende – und für den Wegeunfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit.
Phase 2: Verletztengeld der Berufsgenossenschaft
Endet die Entgeltfortzahlung, übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft mit dem Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII). Der Anspruch besteht rechtlich schon ab dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Solange der Arbeitgeber zahlt, ruht er aber.
| Verletztengeld (BG) | Krankengeld (Krankenkasse) | |
|---|---|---|
| Anlass | Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit | Krankheit, privater Unfall |
| Höhe | 80 % des Regelentgelts, max. 100 % des Nettos | 70 % des Bruttos, max. 90 % des Nettos |
| Höchstdauer | in der Regel 78 Wochen | 78 Wochen innerhalb von drei Jahren |
| Zuzahlungen bei Behandlung | keine | ja (Medikamente, Klinik) |
Ausgezahlt wird das Verletztengeld meist über Ihre Krankenkasse, die im Auftrag der BG handelt. Wundern Sie sich also nicht, wenn das Geld von dort kommt – bezahlt wird es von der Berufsgenossenschaft. Davon gehen noch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Wie das Regelentgelt ermittelt wird, zeigt der Ratgeber Verletztengeld: Höhe, Berechnung, Dauer.
Rechenbeispiel
Eine Lagerarbeiterin verdient 3.000 € brutto, netto bleiben rund 2.050 €. Nach einem Sturz von der Rampe ist sie zehn Wochen arbeitsunfähig.
- Woche 1 bis 6: Der Arbeitgeber zahlt das volle Gehalt weiter.
- Woche 7 bis 10: Verletztengeld. 80 % von 3.000 € wären 2.400 € – gedeckelt auf das Netto von 2.050 €. Davon gehen noch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.
Wäre derselbe Sturz in der Freizeit passiert, bekäme sie ab Woche 7 Krankengeld: 70 % vom Brutto (2.100 €), gedeckelt auf 90 % vom Netto – also etwa 1.845 € vor Abzügen. Der Unterschied ist spürbar. Deshalb lohnt es sich, einen Unfall bei der Arbeit auch als Arbeitsunfall aufzunehmen.
Wie lange wird Verletztengeld gezahlt?
Verletztengeld läuft, bis Sie wieder arbeitsfähig sind – längstens in der Regel bis zum Ende der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, aber nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung. Es endet früher, wenn
- Sie wieder arbeiten können,
- eine berufliche Reha beginnt – dann folgt das Übergangsgeld,
- feststeht, dass Sie nicht an den bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren können und keine Reha ansteht,
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente beginnt.
Bleibt eine dauerhafte Einschränkung von mindestens 20 %, prüft die BG anschließend eine Verletztenrente.
Tarifvertrag: Zuschuss zum Verletztengeld
Viele Tarifverträge und manche Arbeitsverträge sehen einen Zuschuss vor, der die Lücke zwischen Verletztengeld und Nettolohn für eine bestimmte Zeit schließt. Schauen Sie in Ihren Vertrag oder fragen Sie die Personalabteilung – der Zuschuss wird nicht automatisch gezahlt, wenn niemand davon weiß.
Wenn ein Dritter den Unfall verursacht hat
Hat ein anderer den Unfall verschuldet, etwa ein Autofahrer auf dem Weg zur Arbeit, ändert das an Ihrer Lohnfortzahlung nichts. Der Arbeitgeber zahlt trotzdem. Er kann sich das Geld später vom Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zurückholen (§ 6 EFZG), und die BG verfährt beim Verletztengeld genauso. Sie müssen dafür lediglich die nötigen Angaben zum Unfallgegner machen.
Häufige Fragen
Zahlt der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall länger als sechs Wochen?
Gesetzlich nicht. Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung auch beim Arbeitsunfall. Ein längerer Anspruch kann sich nur aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben, meist in Form eines Zuschusses zum Verletztengeld.
Bekomme ich bei einem Arbeitsunfall Krankengeld?
Nein, sofern die BG den Unfall anerkennt. Dann gibt es Verletztengeld statt Krankengeld. Lehnt die BG ab, zahlt die Krankenkasse Krankengeld – mehr dazu unter Wenn die BG nicht zahlt.
Muss ich Verletztengeld beantragen?
Nein. Leistungen der Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht. Wichtig ist, dass der Unfall gemeldet ist und der Durchgangsarzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Krankenkasse fragt Ihre Entgeltdaten meist direkt beim Arbeitgeber ab.
Gilt die Lohnfortzahlung auch bei einem Wegeunfall?
Ja. Ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist versichert und wird wie ein Arbeitsunfall behandelt: sechs Wochen Entgeltfortzahlung, danach Verletztengeld.
Wird ein späterer Rückfall neu gezählt?
Wird ein Rückfall durch denselben Unfall ausgelöst, gilt er als Fortsetzung. Die sechs Wochen des Arbeitgebers beginnen dann nicht automatisch neu. Neu beginnen sie erst, wenn Sie wegen dieser Unfallfolgen mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig waren oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.
